Gesetzliche Krankenversicherung

Wirtschaftlichkeitsgebot in der GKV: Bedeutung & Praxis

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland ist das Wirtschaftlichkeitsgebot ein zentrales Grundprinzip. Es verpflichtet alle Leistungserbringer und Krankenkassen, medizinische Leistungen effizient, notwendig und zweckmäßig zu erbringen. Dieses Prinzip, das in § 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgeschrieben ist, soll sicherstellen, dass Ressourcen im solidarisch finanzierten System verantwortungsbewusst eingesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 12 SGB V

Der Gesetzestext lautet: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“ Damit ist klar geregelt, dass alle Beteiligten zur Einhaltung dieses Gebots verpflichtet sind.

Kriterien im Überblick

  • Ausreichend: Die Leistung muss dem gesundheitlichen Bedarf entsprechen, ohne über das Ziel hinauszuschießen.
  • Zweckmäßig: Die Maßnahme muss geeignet sein, das medizinische Ziel zu erreichen.
  • Wirtschaftlich: Es darf kein unnötiger Kostenaufwand entstehen.
  • Notwendig: Nur wirklich erforderliche Maßnahmen sind erstattungsfähig.

Abgrenzung zur privaten Krankenversicherung (PKV)

In der privaten Krankenversicherung gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot in dieser Form nicht. Stattdessen basiert die PKV auf einem vertraglichen Leistungsversprechen. Versicherte haben Anspruch auf die Leistungen, die in ihrem Tarif vertraglich vereinbart sind – unabhängig davon, ob sie im medizinischen Sinne „notwendig“ oder „wirtschaftlich“ sind. Für Ärzte gilt hier die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die teilweise höhere Honorare ermöglicht. Dies kann zu einer anderen Versorgungspraxis führen, etwa durch häufigere Wahlleistungen oder innovativere Therapien, die in der GKV noch nicht erstattungsfähig sind.

Bedeutung für Leistungserbringer

Für Ärzte, Zahnärzte, Apotheken und Krankenhäuser ist das Wirtschaftlichkeitsgebot ein wichtiger Faktor bei der täglichen Arbeit. Sie müssen nicht nur medizinisch korrekt, sondern auch ökonomisch handeln. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass günstigere Generika bevorzugt verordnet werden sollen oder dass Diagnose- und Therapieverfahren mit geringerem Ressourceneinsatz zu wählen sind – vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam.

Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot können schwerwiegende Konsequenzen haben: von Regressforderungen durch die Krankenkassen über Prüfverfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen bis hin zu Honorarkürzungen. Leistungserbringer sind daher gut beraten, sich regelmäßig über Richtlinien, Leitlinien und Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu informieren.

PKV statt GKV: Lohnt sich der Wechsel für Sie?

Die gesetzliche Krankenversicherung unterliegt strengen Vorgaben – in der PKV gelten andere Regeln. Finden Sie anonym heraus, ob sich ein Wechsel für Sie lohnt.

Kontrollmechanismen und Prüfverfahren

Zur Durchsetzung des Gebots stehen den Kassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen verschiedene Instrumente zur Verfügung:

  • Regelprüfungen: Vergleich mit Durchschnittswerten anderer Leistungserbringer.
  • Anlassbezogene Prüfungen: Bei konkretem Verdacht auf Unwirtschaftlichkeit.
  • Einzelfallprüfungen: Prüfung auffälliger Verordnungen oder Maßnahmen.

Rechtliche Einordnung im Gesamtsystem

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist Teil eines größeren rechtlichen Rahmens. Es steht in engem Zusammenhang mit anderen Prinzipien der GKV wie dem Solidaritätsprinzip, dem Sachleistungsprinzip oder dem Prinzip der Bedarfsgerechtigkeit. Während etwa das Sachleistungsprinzip regelt, dass Versicherte ohne Vorkasse Anspruch auf Leistungen haben, sorgt das Wirtschaftlichkeitsgebot dafür, dass diese Leistungen im Rahmen des medizinisch Notwendigen bleiben.

Juristisch ist das Gebot nicht nur eine Verhaltensnorm für Leistungserbringer, sondern auch ein Prüfmaßstab für Krankenkassenentscheidungen und -bewilligungen. Im Streitfall kann ein Gericht überprüfen, ob eine abgelehnte Leistung tatsächlich gegen das Gebot verstößt oder zu Unrecht verweigert wurde.

FAQ zum Wirtschaftlichkeitsgebot


Nein, in der PKV gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht. Stattdessen sind vertraglich vereinbarte Leistungen maßgeblich.


Die Therapiefreiheit bleibt bestehen, aber sie wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot eingeschränkt. Nicht wirtschaftliche Therapien dürfen nicht auf Kassenkosten erfolgen.


Bei Verstößen drohen Regressforderungen, Honorarkürzungen und gegebenenfalls rechtliche Konsequenzen für den Leistungserbringer.

Fazit

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein zentrales Steuerungsinstrument in der GKV. Es sorgt dafür, dass medizinische Leistungen effizient, bedarfsgerecht und verantwortungsvoll erbracht werden. Für Leistungserbringer bedeutet es eine kontinuierliche Gratwanderung zwischen medizinischer Notwendigkeit und wirtschaftlicher Vernunft. Im Gegensatz zur PKV, wo vertraglich vereinbarte Leistungen im Mittelpunkt stehen, dient es in der GKV dem Schutz der Solidargemeinschaft und der Beitragszahler.

Quellen

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne.

verticus Finanzmanagement AG
Ihr goldgesund Partner:

verticus Finanzmanagement AG

Daimlerstraße 30 - 50170 Kerpen

00492273 591 40 00
website@verticus.de


Ihr Weg zu uns:

Email
website
facebook
Telefon
APP
To top