Private Krankenversicherung

Warum die „Chefarztbehandlung“ in der PKV eigentlich eine Wahlarztbehandlung ist

Viele Versicherte sprechen von einer „Chefarztbehandlung“, wenn sie im Krankenhaus privat versichert sind. Dabei ist dieser Begriff irreführend: Rechtlich korrekt handelt es sich um eine Wahlarztbehandlung – eine freiwillige, zusätzlich zu vereinbarende Leistung. Diese Broschüre erklärt, worum es wirklich geht, welche Rechte Versicherte haben und welche Bedingungen erfüllt sein müssen.

Chefarztbehandlung oder Wahlarztbehandlung?

Was im Sprachgebrauch „Chefarztbehandlung“ heißt, ist im juristischen und versicherungsrechtlichen Sinne eine Wahlarztbehandlung. Dabei geht es nicht darum, dass ausschließlich der Chefarzt behandelt – sondern dass man sich bewusst für einen bestimmten, besonders qualifizierten Arzt entscheidet. Dieser kann ein Chefarzt sein – muss es aber nicht.

Die Wahl des Arztes erfolgt nicht automatisch, sondern muss durch eine sogenannte Wahlleistungsvereinbarung geregelt werden. Ohne diese Vereinbarung erfolgt die Behandlung durch das normale ärztliche Team im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen.

Rechtliche Grundlage

Die Wahlarztbehandlung basiert auf § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Patienten haben das Recht, neben der regulären Krankenhausbehandlung zusätzliche Leistungen zu wählen – etwa die Behandlung durch einen bestimmten Arzt. Diese Vereinbarung muss vor Beginn der Behandlung schriftlich erfolgen und beinhaltet eine gesonderte Vergütung.

Leistungen der PKV

Private Krankenversicherungen erstatten die Kosten einer Wahlarztbehandlung, sofern dies im Tarif vorgesehen ist. Viele Tarife beinhalten die volle Erstattung – allerdings ist dies nicht bei allen der Fall. Versicherte sollten daher vor einem Krankenhausaufenthalt genau prüfen, was ihr Tarif tatsächlich abdeckt.

Tariflich geregelt ist meist die Erstattung der Honorarabrechnung des gewählten Arztes sowie die Kosten für eine Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, sofern gebucht.

Praxisbeispiele

Fall 1: Ein privat versicherter Patient schließt eine Wahlleistungsvereinbarung ab. Er wird vom Chefarzt operiert. Die PKV übernimmt alle Kosten gemäß Tarif.

Fall 2: Der Patient unterzeichnet eine Wahlleistungsvereinbarung, wird aber ohne Zustimmung vom Oberarzt behandelt. In solchen Fällen kann es zur Kürzung der Erstattung kommen.

Fall 3: Der Patient verzichtet auf eine Wahlleistungsvereinbarung. Die Behandlung erfolgt ohne Zusatzkosten durch den diensthabenden Arzt.

Vorteile und Fallstricke

Vorteile:

  • Behandlung durch Spezialisten
  • Individuelle ärztliche Betreuung
  • Freie Arztwahl

Fallstricke:

  • Missverständnisse durch unklare Begrifflichkeit
  • Zusätzliche Kosten bei fehlender Tarifdeckung
  • Notwendigkeit einer formellen Vereinbarung

Die „Chefarztbehandlung“ ist kein automatisches Privileg, sondern eine freiwillige Wahlleistung – mit entsprechender Vereinbarung und gesonderten Kosten. Die PKV kann diese Leistungen übernehmen, doch der Umfang hängt vom gewählten Tarif ab. Manche Tarife beinhalten die Leistung, andere machen die Kostenübernahme von einer vorherigen Zustimmung des Versicherers abhängig und wieder andere private Krankenversicherungen sehen die Behandlung durch einen Wahlarzt nicht vor.

Achten Sie bei Ihrem PKV Vergleich auf diese „Kleinigkeiten“ – eine genaue Prüfung im Vorfeld schützt vor unerwarteten Überraschungen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

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Sebastian Raudies
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