asscompact.de berichtet:
Streit um Prämienanpassungen im Gruppenversicherungsvertrag
In einem Verfahren vor dem Landgericht Kleve stritt eine Versicherte gegen eine private Krankenversicherung über die Wirksamkeit mehrerer Prämienanpassungen innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrags. Die Klägerin forderte die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen und die Rückzahlung von rund 2.600 Euro, die sie als zu viel gezahlt ansah. Sie begründete ihre Klage mit formellen Mängeln in den Anpassungsschreiben und einer vermeintlich fehlerhaften Zustimmung des Treuhänders.
Gerichtliche Entscheidung
- Das Gericht lehnte die Klage ab, da der Versicherungsnehmer im Gruppenversicherungsvertrag nicht die versicherte Person, sondern der eingetragene Verein ist.
- Der Versicherte hat somit keine direkten Ansprüche auf Unwirksamkeit der Prämienanpassungen oder Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge.
- Zwar genießt der Versicherte gemäß § 44 VVG bestimmte Schutzrechte, doch daraus ergibt sich keine gleichgestellte Stellung mit dem Versicherungsnehmer.
Der Versuch der Klägerin, über eine bereicherungsrechtliche Rückforderung eine Rückzahlung zu erlangen, scheiterte ebenfalls. Da die Klägerin die Beiträge als Dritte für den Versicherungsnehmer leistete, richtet sich ihr Anspruch auf Rückzahlung – wenn überhaupt – gegen den Verein und nicht gegen den Versicherer.
Folgen für die Beratungspraxis
Das Urteil hat Auswirkungen auf die Beratungspraxis in der betrieblichen Krankenversicherung und anderen Gruppenverträgen:
- Versicherte haben keinen direkten Einfluss auf Prämienanpassungen, selbst wenn diese fehlerhaft erfolgt sind.
- Rückforderungsansprüche bestehen allein beim Versicherungsnehmer.
Mehr dazu auf: Preiserhöhung in Gruppenversicherung: Nur Versicherungsnehmer kann anfechten