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Urteil: Krankenkasse muss Kosten für Abnehmspritze „Wegovy“ nicht übernehmen

Gerichtsurteil zur Kostenübernahme der Abnehmspritze „Wegovy“

Hintergrund

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Abnehmspritze „Wegovy“ nicht übernehmen muss (Az.: S 7 KR 76/24). Eine gesetzlich versicherte Frau hatte die Kostenübernahme beantragt, doch die Krankenkasse lehnte ab.

Begründung des Sozialgerichts Mainz

  • Produktkategorie: „Wegovy“ gilt als Arzneimittel zur Gewichtsreduktion und damit als „Lifestyle-Produkt“.
  • Rechtsgrundlage: Solche Produkte sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V von der Versorgung gesetzlicher Krankenkassen ausgeschlossen.
  • Verfassungsrechtliche Aspekte: Kein Anspruch auf Kostenübernahme, da Kassen nicht verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zur Gesundheitsförderung zu finanzieren.
  • Ausnahme: Nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen könnten Ausnahmen gelten – im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Entscheidung des Landgerichts München I

  • Az.: 4 HK O 15458/24
  • Werbung: Unzulässig, da die Online-Apotheke Fernbehandlungen ohne persönlichen Arztkontakt bewirbt.
  • Kritik: Verschreibung basierte nur auf einem Fragebogen; keine fachlich anerkannte Praxis.
  • Sicherheitsaspekte: Zahlreiche Nebenwirkungen erfordern persönliche ärztliche Überwachung.

Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)

Bereits im vergangenen Jahr hatte der G-BA einen Verordnungsausschluss für „Wegovy“ beschlossen.

Fazit

  • Gesetzliche Krankenkassen und Gerichte stufen „Abnehmspritzen“ als nicht erstattungsfähige Lifestyle-Produkte ein.
  • Strenge Standards für ärztliche Verschreibung und Werbung werden konsequent durchgesetzt.
  • Das Urteil aus Mainz ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

Mehr dazu auf:

Urteil: Kasse muss keine Kosten für Abnehmspritze übernehmen – RPR1

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