Gerichtsurteil zur Kostenübernahme der Abnehmspritze „Wegovy“
Hintergrund
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Abnehmspritze „Wegovy“ nicht übernehmen muss (Az.: S 7 KR 76/24). Eine gesetzlich versicherte Frau hatte die Kostenübernahme beantragt, doch die Krankenkasse lehnte ab.
Begründung des Sozialgerichts Mainz
- Produktkategorie: „Wegovy“ gilt als Arzneimittel zur Gewichtsreduktion und damit als „Lifestyle-Produkt“.
- Rechtsgrundlage: Solche Produkte sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V von der Versorgung gesetzlicher Krankenkassen ausgeschlossen.
- Verfassungsrechtliche Aspekte: Kein Anspruch auf Kostenübernahme, da Kassen nicht verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zur Gesundheitsförderung zu finanzieren.
- Ausnahme: Nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen könnten Ausnahmen gelten – im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Entscheidung des Landgerichts München I
- Az.: 4 HK O 15458/24
- Werbung: Unzulässig, da die Online-Apotheke Fernbehandlungen ohne persönlichen Arztkontakt bewirbt.
- Kritik: Verschreibung basierte nur auf einem Fragebogen; keine fachlich anerkannte Praxis.
- Sicherheitsaspekte: Zahlreiche Nebenwirkungen erfordern persönliche ärztliche Überwachung.
Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Bereits im vergangenen Jahr hatte der G-BA einen Verordnungsausschluss für „Wegovy“ beschlossen.
Fazit
- Gesetzliche Krankenkassen und Gerichte stufen „Abnehmspritzen“ als nicht erstattungsfähige Lifestyle-Produkte ein.
- Strenge Standards für ärztliche Verschreibung und Werbung werden konsequent durchgesetzt.
- Das Urteil aus Mainz ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
Mehr dazu auf:
Urteil: Kasse muss keine Kosten für Abnehmspritze übernehmen – RPR1