Private Krankenversicherung

Tarifwechselrecht nach § 204 VVG in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

1. Einleitung

Die Private Krankenversicherung (PKV) bietet ihren Versicherten eine Vielzahl an Tarifen mit unterschiedlichem Leistungsumfang und Beitragshöhen. Während bei einem Anbieterwechsel meist neue Gesundheitsprüfungen und der Verlust von Altersrückstellungen drohen, ermöglicht das Tarifwechselrecht nach § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) einen internen Wechsel innerhalb der bestehenden Versicherung – ohne Verlust dieser Vorteile.

Dieses Tarifwechselrecht ist für viele Versicherte ein bedeutender Hebel zur Beitragsoptimierung, insbesondere im Alter oder bei sich verändernden Lebensumständen, in denen bestimmte Leistungen nicht mehr benötigt werden. Durch einen Wechsel in einen gleichartigen Tarif können Leistungen angepasst und Beiträge gesenkt werden, ohne dass eine Kündigung oder ein Anbieterwechsel notwendig ist.

Wichtig: Die Rechte aus dem bestehenden Vertrag, insbesondere die gebildeten Altersrückstellungen, bleiben erhalten. Der Gesetzgeber hat mit § 204 VVG eine kundenfreundliche Regelung geschaffen, die Transparenz, Fairness und finanzielle Entlastung ermöglichen soll.

Der Tarifwechsel kann so zu einem wichtigen Instrument werden, um langfristig bezahlbar und bedarfsgerecht privat versichert zu bleiben – vorausgesetzt, man kennt seine Rechte und geht strategisch vor.

  • Tarifwechsel ohne Kündigung oder Anbieterwechsel
  • Rechte und Rückstellungen bleiben erhalten
  • Finanzielle Entlastung bei gleichbleibendem Schutz

2. Gesetzliche Grundlage: § 204 VVG

§ 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) regelt das Recht privat krankenversicherter Personen, innerhalb ihres bestehenden Versicherungsverhältnisses in einen anderen Tarif desselben Versicherungsunternehmens zu wechseln. Die zentrale Voraussetzung ist, dass der neue Tarif „gleichartig“ ist – also im Wesentlichen denselben Versicherungsschutz bietet.

In diesem Fall muss der Versicherer die im bisherigen Vertrag gebildeten Alterungsrückstellungen vollständig auf den neuen Tarif übertragen. Das schützt Versicherte davor, durch einen Wechsel finanziell benachteiligt zu werden.

Nur wenn der neue Tarif Mehrleistungen enthält, darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung durchführen und gegebenenfalls Risikozuschläge, Wartezeiten oder Leistungsausschlüsse verlangen – und das auch nur bezogen auf die zusätzlichen Leistungen. Für alle Bestandteile, die dem bisherigen Leistungsniveau entsprechen, gelten die bestehenden Vertragsbedingungen unverändert weiter.

Ein Sonderfall ist der Wechsel in den Basistarif: Dieser muss jedem Versicherten offenstehen – unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand.

  • Wechselrecht gilt nur für gleichartige Tarife
  • Alterungsrückstellungen werden vollständig angerechnet
  • Gesundheitsprüfung nur bei erweiterten Leistungen
  • Basistarif ist immer zugänglich

3. Voraussetzungen und Einschränkungen

Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG ist nur möglich, wenn bestimmte grundlegende Bedingungen erfüllt sind. Die wichtigste Voraussetzung ist ein unbefristetes Versicherungsverhältnis in der PKV. Nur wer sich in einem langfristigen Vertrag befindet, kann auf dieser Grundlage einen Tarifwechsel beantragen.

Bei befristeten Versicherungen oder speziellen Vertragsformen – etwa Anwartschaftsversicherungen oder Kindertarife nach § 196 VVG – ist der Wechsel in der Regel ausgeschlossen oder nur eingeschränkt möglich.

Zudem ist ein Wechsel nur in gleichartige Tarife möglich. Das bedeutet, dass die Art des Versicherungsschutzes – z. B. ambulant, stationär oder zahnärztlich – gleich bleiben muss. Ein Wechsel zwischen Unisex- und Bisex-Tarifen ist nicht zulässig.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Tarifverfügbarkeit: Auch wenn ein Tarif offiziell nicht mehr aktiv vermarktet wird, muss der Versicherer ihn als Wechseloption bereitstellen, sofern er dokumentiert und verfügbar ist.

Wichtig: Ein interner Tarifwechsel ist kein Neuabschluss. Es gelten nur die Bedingungen des neuen Tarifs, während der Vertrag selbst bestehen bleibt – inklusive bereits erworbener Rechte und Altersrückstellungen.

  • Nur für unbefristete Verträge gültig
  • Kein Wechsel bei bestimmten Spezialtarifen
  • Nur in gleichartige Leistungsbereiche
  • Tarif muss dokumentiert und auffindbar sein
  • Vertragslaufzeit und Rechte bleiben bestehen

4. Der Tarifwechselleitfaden der PKV-Branche

Um das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG transparenter und verbraucherfreundlicher zu gestalten, haben sich die privaten Krankenversicherer im Jahr 2011 auf einen branchenweiten Tarifwechselleitfaden verständigt. Dieser Leitfaden ist eine freiwillige Selbstverpflichtung, wird aber von nahezu allen Anbietern umgesetzt und konkretisiert die gesetzlichen Regelungen.

Zu den zentralen Elementen gehört die Pflicht zur kostenfreien, qualifizierten Beratung. Der Versicherer muss dem Kunden auf Anfrage mindestens drei geeignete Tarifalternativen anbieten – auch solche mit reduziertem Leistungsumfang und entsprechend niedrigeren Beiträgen.

Zusätzlich ist der Versicherer verpflichtet, innerhalb von 15 Arbeitstagen auf eine Wechselanfrage zu reagieren und eine schriftliche Übersicht über die Tarifunterschiede zur Verfügung zu stellen.

Besondere Schutzvorgaben gelten für ältere Versicherte: Ab dem 55. Lebensjahr müssen Versicherer bei Beitragserhöhungen aktiv über Wechselmöglichkeiten informieren. Ziel ist es, betroffene Personen nicht durch Intransparenz oder Beratungsverweigerung vom Wechsel abzuhalten.

  • Verpflichtung zur kostenfreien Beratung
  • Mindestens drei Tarifoptionen müssen dargestellt werden
  • Reaktionsfrist: 15 Arbeitstage ab Anfrage
  • Informationspflicht ab dem 55. Lebensjahr
  • Ziel: Transparenz und Fairness im Wechselprozess

5. Ablauf des Tarifwechsels in der Praxis

Der Tarifwechselprozess nach § 204 VVG beginnt in der Regel mit einer formellen Anfrage des Versicherten an seine private Krankenversicherung. Diese Anfrage kann formlos erfolgen, sollte aus Gründen der Nachweisbarkeit jedoch schriftlich gestellt werden.

Nach Eingang des Antrags ist der Versicherer verpflichtet, innerhalb von 15 Arbeitstagen zu reagieren. In der Antwort müssen konkrete Tarifalternativen aufgeführt und eine umfassende Beratung angeboten werden. Dabei ist der Versicherer verpflichtet, auf Leistungsunterschiede, Risikozuschläge und andere relevante Aspekte einzugehen.

Besonders wichtig: Nur wenn der neue Tarif Mehrleistungen gegenüber dem bisherigen Vertrag enthält, darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen. Bei gleich- oder geringwertigen Tarifen entfällt diese Prüfung – es gilt Bestandsschutz.

Nach der Entscheidung des Versicherten wird der Wechsel in der Regel zum nächsten Monatsbeginn wirksam. Der Versicherer muss den neuen Vertrag schriftlich bestätigen und die neuen Bedingungen klar dokumentieren.

Tipp: Vor dem Tarifwechsel empfiehlt sich die Einschaltung eines unabhängigen Beraters oder eines Tarifwechselspezialisten, insbesondere bei komplexen Altverträgen oder individuellen Leistungskonstellationen.

  • Formlose, idealerweise schriftliche Anfrage
  • Reaktionspflicht: 15 Arbeitstage
  • Gesundheitsprüfung nur bei Mehrleistungen
  • Wechsel tritt meist zum Monatsbeginn in Kraft
  • Unabhängige Beratung empfohlen
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6. Chancen und Risiken eines Tarifwechsels

Ein interner Tarifwechsel innerhalb der PKV kann erhebliche finanzielle Vorteile mit sich bringen. Besonders Versicherte, deren aktueller Tarif umfangreiche Leistungen enthält, die nicht mehr benötigt werden – z. B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung –, profitieren von einem Wechsel in einen günstigeren Tarif mit reduziertem Leistungsumfang. Dabei bleiben Alterungsrückstellungen erhalten und die Vertragslaufzeit unberührt.

Doch nicht jeder Wechsel ist automatisch empfehlenswert. Risiken ergeben sich insbesondere durch Leistungseinschränkungen: Günstigere Tarife können z. B. weniger Erstattungen bei Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen oder Psychotherapie bieten. Auch Rückerstattungen oder Zusatzbausteine wie Krankentagegeld können entfallen.

Zudem ist ein Rückwechsel in den alten Tarif oft nicht möglich – insbesondere, wenn dieser nicht mehr angeboten wird. Wer vorschnell wechselt, riskiert somit dauerhafte Nachteile im Leistungsfall.

Deshalb ist eine individuelle Prüfung aller Tarifdetails zwingend erforderlich – idealerweise mit Unterstützung eines unabhängigen Beraters oder spezialisierten Dienstleisters.

  • Beitragsersparnis durch angepasste Leistungen
  • Vertragsdauer und Rückstellungen bleiben erhalten
  • Risiko von Leistungseinbußen bei zu stark reduziertem Schutz
  • Kein automatisches Rückkehrrecht in den alten Tarif
  • Sorgfältiger Tarifvergleich notwendig

7. Besonderheiten für ältere Versicherte und Hilfebedürftige

Für ältere Versicherte sowie sozial hilfebedürftige Personen gelten beim Tarifwechsel nach § 204 VVG besondere Schutzregelungen. Ab dem 55. Lebensjahr ist der Versicherer gesetzlich verpflichtet, bei jeder Beitragserhöhung aktiv über Tarifwechselmöglichkeiten zu informieren.

Diese Informationspflicht ist ein wichtiger Bestandteil des Verbraucherschutzes, denn sie soll sicherstellen, dass ältere Versicherte nicht dauerhaft unnötig hohe Beiträge zahlen, nur weil sie von Wechseloptionen nichts wissen.

Für Versicherte mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit zum Wechsel in den Basistarif oder – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – in den Standardtarif. Beide Tarifformen sind gesetzlich geregelt und orientieren sich in ihrer Leistungsstruktur am Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Der Basistarif steht jedem offen – unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand. Eine Gesundheitsprüfung darf nicht verlangt werden. Der Standardtarif richtet sich hingegen vorrangig an langjährig privat Versicherte und Rentner.

Diese Schutzmechanismen schaffen ein soziales Netz, das besonders im Alter oder bei Einkommensverlusten eine bezahlbare Krankenversicherung ermöglicht – bei weiterhin gesetzlich garantiertem Versicherungsschutz.

  • Informationspflicht über Tarifwechsel ab 55 Jahren
  • Basistarif zugänglich für alle – ohne Gesundheitsprüfung
  • Standardtarif für langjährig Versicherte unter Bedingungen
  • Schutz bei Einkommensschwäche oder Altersarmut
  • GKV-ähnliche Leistungen mit PKV-Sicherheit

8. Fazit

Das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG ist ein zentrales Instrument für privat Krankenversicherte, um ihre Verträge flexibel und bedarfsgerecht anzupassen – ohne den Versicherer wechseln zu müssen. Es erlaubt eine individuelle Beitragsoptimierung, erhält gleichzeitig vertragliche Rechte wie Alterungsrückstellungen und schützt vor einer medizinischen Unterversorgung.

Gleichzeitig gilt: Ein Tarifwechsel will gut überlegt sein. Leistungseinbußen, der Verlust von Bonusmodellen oder tariflichen Optionen sowie ein fehlendes Rückkehrrecht können die Vorteile deutlich relativieren. Besonders bei älteren oder chronisch kranken Versicherten sollte der Wechsel gut geprüft und idealerweise begleitet erfolgen.

Nutzen Sie Ihr Recht auf Tarifwechsel nach § 204 VVG! Optimieren Sie Ihre Beiträge, ohne auf wichtige Leistungen zu verzichten. Holen Sie sich fachkundige Unterstützung und finden Sie den Tarif, der wirklich zu Ihnen passt.

Der Tarifwechselleitfaden und gesetzliche Informationspflichten erhöhen dabei die Transparenz und stärken die Rechte der Versicherten. In Kombination mit professioneller Beratung kann ein Tarifwechsel zu einer langfristig bezahlbaren und fairen Absicherung im Rahmen der PKV beitragen.

  • Effektives Mittel zur Beitragsoptimierung
  • Erhalt von Vertragsrechten und Rückstellungen
  • Beratung und Prüfung vor Wechsel unbedingt empfohlen
  • Besondere Schutzmechanismen für ältere Versicherte
  • Transparenz durch gesetzliche und freiwillige Vorgaben

Häufige Fragen (FAQ)


Es erlaubt PKV-Versicherten den Wechsel in einen anderen Tarif beim gleichen Anbieter – unter Anrechnung der Alterungsrückstellungen und meist ohne erneute Gesundheitsprüfung.


Voraussetzung ist ein unbefristeter Vertrag. Der Wechsel ist nur in gleichartige Tarife möglich, ggf. mit Gesundheitsprüfung bei Mehrleistungen.


Versicherer sind verpflichtet, Kunden ab 55 Jahren bei Beitragserhöhungen aktiv über Wechseloptionen zu informieren.


Der Basistarif ist für alle PKV-Versicherten zugänglich, unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand. Der Standardtarif richtet sich primär an langjährig Versicherte und Rentner.


Innerhalb von 15 Arbeitstagen muss der Versicherer eine Rückmeldung mit Wechseloptionen und Beratung anbieten.



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