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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wer zahlt die Krankenversicherung?

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und Krankenversicherung

Was bedeutet Sperrzeit?

  • Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld tritt ein, wenn man seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, etwa durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag.
  • Während dieser Zeit von bis zu 12 Wochen erhält man kein Arbeitslosengeld, und der Leistungszeitraum verkürzt sich entsprechend.

Krankenversicherungspflicht während der Sperrzeit

  • Trotz fehlender Zahlungen bleibt die Krankenversicherungspflicht bestehen.
  • Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auch während der Sperrzeit, sodass Versicherte in der Regel keinen Beitragsausfall befürchten müssen.

Private Krankenversicherung (PKV)

  • Anders verhält es sich bei privat Krankenversicherten: Hier müssen die Beiträge während der Sperrzeit meist selbst getragen werden.
  • Nur wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegen – etwa eine vorherige private Versicherung von mindestens fünf Jahren – zahlt die Agentur die Beiträge bis zu einer Höchstgrenze, die der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
  • Die Agentur für Arbeit trägt meist die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung auch während einer Sperrzeit, jedoch nicht immer den vollen Beitrag der privaten Krankenversicherung.
  • Demnach müssen Privatversicherte die Differenz selbst zahlen, sofern keine vollständige Kostenübernahme gewährt wird.
  • Kurzum: Wer privat krankenversichert ist und Arbeitslosengeld bezieht, profitiert nur dann vom Beitragsschutz während Sperrzeiten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Andernfalls bleibt die Beitragszahlung privat zu leisten.

Anwartschaftsversicherung und Vorsorge

  • Die sogenannte Anwartschaftsversicherung bietet eine Alternative zur Beitragszahlung während Arbeitslosigkeit, indem sie den Privatversicherungsstatus zu reduzierten Kosten erhält und spätere Rückkehr ohne erneute Gesundheitsprüfung ermöglicht.
  • Arbeitnehmer, die sich in einer Sperrzeit befinden, sollten frühzeitig ihre Krankenversicherung klären und bei Bedarf eine Anwartschaft abschließen, um Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden.

Besondere Regelungen und weitere Punkte

  • Für Arbeitslose über 55 Jahre gelten besondere Regelungen: Sie können oftmals nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln und müssen ihren privaten Tarif weiterführen.
  • Nach dem Ende der Arbeitslosigkeit entscheidet das Einkommen darüber, ob eine gesetzliche Versicherungspflicht eintritt oder die private Krankenversicherung bestehen bleibt.
  • Wenn eine Abfindung zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führt, wird diese Zeitspanne ebenfalls auf die Anspruchsdauer angerechnet, die Krankenversicherungspflicht bleibt aber bestehen, wobei die Beiträge weiterhin übernommen werden.
  • Auch während der kurzfristigen Nachversicherung nach Jobende (maximal ein Monat) zahlt die gesetzliche Krankenkasse die Beiträge, sofern man Arbeitslosengeld beantragt hat; ohne Anmeldung wird man rückwirkend beitragspflichtig.

Gesetzlich Versicherte und Fazit

  • Für gesetzlich Versicherte ist die Krankenversicherung meist lückenlos gewährleistet, auch während Sperrzeiten und Ruhensphasen.
  • Daher ist es ratsam, wirtschaftliche Engpässe während Sperrzeiten einzuplanen und sich frühzeitig mit der Krankenversicherung auseinanderzusetzen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Quellen:

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