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Kerndaten des Referentenentwurfs
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur vierten Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV) sieht vor, den Vergütungsabschlag für Krankenhäuser, die keine Meldung zu Hüft-, Knie- und Aorten-Implantaten abgeben, um sechs Monate vom 1. Juli 2025 auf den 31. Dezember 2025 zu verschieben.
Hintergrund
Grund für diese Verzögerung ist, dass viele privat Krankenversicherte noch nicht mit einer Krankenversichertennummer (KVNR) ausgestattet sind, die für die Meldungen zwingend erforderlich ist. Im Gegensatz zu gesetzlichen Krankenversicherungen können private Krankenversicherungsunternehmen die KVNR derzeit nur mit ausdrücklicher datenschutzrechtlicher Einwilligung der Versicherten vergeben lassen. Dies führt zu zusätzlichen administrativen Hürden:
- Proaktive Ansprache der Versicherten ist erforderlich.
- Verifizierung oder Ergänzung der Rentenversicherungsnummer (RVNR) meist notwendig.
- Viele Privatversicherte kommen der Aufforderung nicht nach.
- Flächendeckende KVNR-Vergabe in der PKV bisher nicht erreicht.
- Hohe, vermeidbare Verwaltungsaufwände entstehen.
Forderungen des PKV-Verbandes
Der PKV-Verband fordert deshalb dringend eine gesetzliche Regelung, die die einwilligungsfreie Bildung der KVNR und der hierfür erforderlichen RVNR ermöglicht. Eine solche Regelung würde:
- den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren,
- sicherstellen, dass alle privatversicherten Personen eine KVNR erhalten,
- die Implantatmeldung ermöglichen und erleichtern,
- die Nutzung weiterer digitaler Gesundheitsanwendungen (z. B. elektronische Patientenakte, E-Rezept, Krebsregister) sicherstellen.
Vorgeschlagene gesetzliche Umsetzung
Als mögliche gesetzliche Umsetzung werden zwei Varianten vorgeschlagen:
- Versicherungsvertragsrechtliche Lösung
- Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen des Implantateregisters und des Sozialgesetzbuchs (SGB V)
Zusätzlich wird empfohlen:
- Zustimmungsfreie Abfrage fehlender personenbezogener Daten bei Einwohnermeldeämtern als Ergänzung zum Verfahren
- Einbeziehung der KVNR-Vergabe der PKV in den Datenabgleich mit der gesetzlichen Krankenversicherung, um Mehrfachvergaben zu verhindern
Trotz mehrfacher Hinweise in früheren Gesetzgebungsverfahren fehlt bisher eine gesetzliche Befugnis zur einwilligungsfreien KVNR-Bildung. Aufgrund der Dringlichkeit sollte diese Regelung schnellstmöglich in einem kommenden Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden.
Mehr dazu auf: Referentenentwurf des BMG zur vierten Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung