Die private Krankenversicherung – maßgeschneiderter Gesundheitsschutz mit steuerlichen Vorteilen.
Grundlagen der steuerlichen Absetzbarkeit
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben angesetzt werden.
Allerdings gilt: Nur die sogenannten „Basisbeiträge“ – also Leistungen, die dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen – sind absetzbar.
Erweiterte Leistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer zählen nicht dazu.
Welche PKV-Beiträge sind absetzbar?
Versicherer sind verpflichtet, ihren Kunden jährlich zu bescheinigen, welcher Teil ihrer Beiträge auf die Basisversorgung entfällt.
Nur dieser Anteil ist steuerlich relevant.
Zusätzlich sind Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung voll absetzbar.
Nicht abzugsfähig sind Beiträge zu Komfortleistungen wie alternative Heilmethoden, Zahnersatz über dem GKV-Niveau oder Krankenhaustagegeld.
Höhe und Umfang der Absetzbarkeit
Die Höhe des absetzbaren Beitrags variiert je nach Versicherungstarif und gewählten Zusatzleistungen. Für einen Single kann der absetzbare Anteil beispielsweise bei 80 % des Gesamtbeitrags liegen, bei einer Familie mit mehreren Kindern deutlich höher.
– PKV-Gesamtbeitrag: 500 €
– Absetzbarer Anteil (Basis): 400 €
– Jährliche Steuerersparnis bei einem Steuersatz von 35 %: 1.680 €
Beitragsrückerstattung und steuerliche Wirkung
Wer in einem Jahr keine Leistungen in Anspruch nimmt, kann eine Beitragsrückerstattung erhalten. Diese mindert jedoch nachträglich den steuerlich absetzbaren Betrag. Ein bewusster Verzicht auf die Rückerstattung kann sich lohnen, wenn die Steuerersparnis dadurch höher ausfällt als die Rückzahlung.
PKV im Alter – steuerliche Besonderheiten
Mit Renteneintritt entfallen bestimmte Tarifbestandteile (z. B. Krankentagegeld), wodurch sich die Beitragslast reduziert.
Zudem gewährt der Rentenversicherungsträger einen steuerfreien Zuschuss zur PKV in Höhe von 7,3 % der Rente plus Hälfte des Zusatzbeitrags der GKV.
Wichtig: Auch im Alter sind PKV-Beiträge als Sonderausgaben voll absetzbar.
PKV vs. GKV: Steuerlicher Vergleich
In beiden Systemen sind Beiträge zur Basisabsicherung steuerlich gleichgestellt. Die Unterschiede liegen im Detail:
- PKV: fester Beitrag, unabhängig vom Einkommen; individueller Leistungsumfang
- GKV: einkommensabhängiger Beitrag; eingeschränkter Leistungskatalog
Beide Systeme bieten ähnliche steuerliche Entlastung – der größere Hebel liegt in der Wahl des Tarifs und dem individuellen Leistungsbedarf.
Tipps für die Steuererklärung
- Bescheinigungen sammeln: Die PKV stellt jährlich den steuerlich relevanten Anteil aus – dieses Dokument muss mit der Steuererklärung eingereicht werden.
- Anlage Vorsorgeaufwand nutzen: Die Beiträge werden dort unter „Basisversorgung“ eingetragen.
- Software verwenden: Steuerprogramme erleichtern die korrekte Angabe und vermeiden Fehler.
Fazit
Die steuerliche Absetzbarkeit der PKV-Beiträge bietet eine Möglichkeit, die Steuerlast zu senken. Versicherte sollten sich jährlich über den absetzbaren Anteil informieren und diesen korrekt angeben. In vielen Fällen lassen sich so mehrere Hundert Euro Steuern sparen.
Wer sich über seine Möglichkeiten nicht sicher ist, sollte sich von einem Steuerberater individuell beraten lassen