Gesetzliche Krankenversicherung

PKV kündigen und zurück in die GKV – geht das überhaupt?

Für viele privat Krankenversicherte stellt sich im Laufe der Zeit die Frage: Ist ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) möglich? Besonders im Alter, wenn die Beiträge der privaten Krankenversicherung (PKV) steigen, wird der Wunsch nach einem Wechsel laut. Doch der Weg zurück ist nicht einfach und unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen.

1. Die rechtlichen Grundlagen

Die zentralen Vorschriften für einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung finden sich im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V):

  • § 5 SGB V: Definiert die Versicherungspflicht. Diese tritt z. B. bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder bei Bezug von Arbeitslosengeld ein. Die Versicherungspflicht ist der Hauptweg, um nach der PKV wieder in die GKV zu gelangen.
  • § 6 SGB V: Beschreibt die Voraussetzungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht, etwa für Beamte oder Selbstständige. Wer einmal befreit wurde, kann unter Umständen nicht ohne Weiteres zurück in die GKV, insbesondere im fortgeschrittenen Alter (§ 6 Abs. 3a SGB V).
  • § 9 SGB V: Ermöglicht den Beitritt zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch nur, wenn zuvor eine gesetzliche Versicherung bestand und bestimmte Fristen eingehalten wurden.
  • § 10 SGB V: Regelt die beitragsfreie Familienversicherung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden, um in die GKV zurückzukehren – meist durch eine mitversicherte Ehepartnerregelung.

Diese Vorschriften sind eng auszulegen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt, dass eine Rückkehr zur GKV nicht dem freien Belieben überlassen ist, sondern klaren gesetzlichen Voraussetzungen unterliegt.

2. Voraussetzungen für den Wechsel

  • Alter: Personen über 55 Jahren unterliegen gemäß § 6 Abs. 3a SGB V einer faktischen Rückkehrsperre.
  • Versicherungsstatus: Der häufigste Rückkehrgrund ist die Versicherungspflicht, etwa bei einer neuen abhängigen Beschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).
  • Vorversicherung: Um freiwilliges Mitglied werden zu können, muss in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht eine GKV-Mitgliedschaft bestanden haben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

3. Möglichkeiten für den Wechsel

  • Arbeitsverhältnis: Reduktion des Gehalts unter die JAEG oder Wechsel in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führen.
  • Aufgabe der Selbstständigkeit: Wechsel in ein Angestelltenverhältnis kann wieder zur Versicherungspflicht führen – entscheidend ist die tatsächliche Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit.
  • Arbeitslosigkeit: Bezug von Arbeitslosengeld I löst GKV-Pflicht aus, sofern keine dauerhafte Befreiung vorliegt.
  • Familienversicherung: Bei sehr niedrigem Einkommen (unter 485 € monatlich, § 10 Abs. 1 SGB V) ist eine beitragsfreie Mitversicherung über den Ehepartner möglich – jedoch nur bei GKV-versichertem Ehepartner und Erfüllung aller weiteren Kriterien.

4. Besonderheiten für Personen über 55 Jahre

Nach § 6 Abs. 3a SGB V ist ein Wechsel in die GKV für Personen über 55 Jahren grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn:

  • sie in den letzten fünf Jahren vor der Pflichtversicherung nicht gesetzlich versichert waren,
  • oder freiwillig gesetzlich versichert, jedoch zwischenzeitlich nicht pflichtversichert waren.

Ausnahmen sind äußerst eng gefasst. In der Praxis bleibt oft nur die Familienversicherung oder eine Rückkehr durch den Wegfall der Befreiungstatbestände.

5. Kündigung der privaten Krankenversicherung

Eine PKV-Kündigung ist gemäß § 205 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) nur zulässig, wenn der Versicherungsnehmer eine Anschlussversicherung nachweist. Dieser Nachweis muss binnen zwei Monaten erbracht werden. Ohne Nachweis bleibt die PKV bestehen.

6. Fazit

Der Weg zurück in die GKV ist juristisch komplex und oft mit erheblichen Hürden verbunden – insbesondere für ältere Versicherte. Wer die Rückkehr plant, sollte frühzeitig juristische Beratung einholen und strategisch vorgehen. Die Gesetzeslage bietet in bestimmten Konstellationen Möglichkeiten – diese müssen jedoch exakt geprüft und dokumentiert werden.

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Quellen und weiterführende Informationen

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FAQ – Häufig gestellte Fragen


Ja, wenn Sie Ihre Selbstständigkeit vollständig aufgeben oder sie nachweislich in einen Nebenberuf umwandeln und gleichzeitig eine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit aufnehmen.


Um in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert zu werden, müssen Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu 90 % Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein.


In der Regel nicht. Es sei denn, Sie waren in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht gesetzlich versichert – beispielsweise durch Familienversicherung oder als Pflichtmitglied.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

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