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Elektronisches Übermittlungsverfahren für PKV- und Pflegebeiträge ab 2026
Hintergrund
Die Umstellung basiert auf dem Jahressteuergesetz 2020. Ursprünglich für 2024 geplant, wurde der Start aufgrund technischer Herausforderungen auf den 1. Januar 2026 verschoben.
Umsetzung
- PKV- und Pflegeversicherer übermitteln monatlich die Beitragsdaten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Das BZSt leitet die Daten über das ELStAM-Verfahren an die Arbeitgeber weiter.
- Arbeitnehmer müssen keine Papierbescheinigungen mehr vorlegen.
Neue elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
- Monatliche PKV-Beiträge (Basis für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss)
- PKV-Beiträge nach Abzug des Zuschusses (für die Berechnung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug)
Geltungsbereich und Widerspruch
- Gilt für alle Versicherten – Arbeitnehmer, Selbständige und Rentner.
- Mitversicherte Personen (z. B. Ehegatten) werden dem Hauptversicherten zugeordnet.
- Versicherungsnehmer können der elektronischen Datenübermittlung widersprechen; dann werden die Beiträge beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt.
- Das BZSt prüft die Daten und gibt sie nur an Arbeitgeber mit begründetem Dienstverhältnis weiter.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, die ELStAM-Angaben im Lohnsteuerverfahren zu berücksichtigen.
Übergangsregelung 2026/2027
Bei technischen Problemen dürfen Ersatzbescheinigungen in Papierform akzeptiert werden, sofern kein Widerspruch vorliegt.
Auswirkungen ab 2026
- Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale von 12 % des Arbeitslohns.
- Berücksichtigung der tatsächlichen PKV-Beiträge abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse.
- Dies kann in bestimmten Steuerklassen zu einer höheren Lohnsteuerbelastung führen.
Mehr dazu auf: Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026 | Personal – Haufe