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Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026

https://www.haufe.de berichtet:

Elektronisches Übermittlungsverfahren für PKV- und Pflegebeiträge ab 2026

Hintergrund

Die Umstellung basiert auf dem Jahressteuergesetz 2020. Ursprünglich für 2024 geplant, wurde der Start aufgrund technischer Herausforderungen auf den 1. Januar 2026 verschoben.

Umsetzung

  • PKV- und Pflegeversicherer übermitteln monatlich die Beitragsdaten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
  • Das BZSt leitet die Daten über das ELStAM-Verfahren an die Arbeitgeber weiter.
  • Arbeitnehmer müssen keine Papierbescheinigungen mehr vorlegen.

Neue elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

  • Monatliche PKV-Beiträge (Basis für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss)
  • PKV-Beiträge nach Abzug des Zuschusses (für die Berechnung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug)

Geltungsbereich und Widerspruch

  • Gilt für alle Versicherten – Arbeitnehmer, Selbständige und Rentner.
  • Mitversicherte Personen (z. B. Ehegatten) werden dem Hauptversicherten zugeordnet.
  • Versicherungsnehmer können der elektronischen Datenübermittlung widersprechen; dann werden die Beiträge beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt.
  • Das BZSt prüft die Daten und gibt sie nur an Arbeitgeber mit begründetem Dienstverhältnis weiter.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die ELStAM-Angaben im Lohnsteuerverfahren zu berücksichtigen.

Übergangsregelung 2026/2027

Bei technischen Problemen dürfen Ersatzbescheinigungen in Papierform akzeptiert werden, sofern kein Widerspruch vorliegt.

Auswirkungen ab 2026

  • Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale von 12 % des Arbeitslohns.
  • Berücksichtigung der tatsächlichen PKV-Beiträge abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse.
  • Dies kann in bestimmten Steuerklassen zu einer höheren Lohnsteuerbelastung führen.

Mehr dazu auf: Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026 | Personal – Haufe

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