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Kein Rabattvertrag, keine Kostenübernahme

Quelle: https://www.pharmazeutische-zeitung.de berichtet:

Lieferengpässe und Rabattverträge

  • Gesetzliche Krankenkassen in Deutschland schließen Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern, um Kosten zu senken.
  • Apotheken müssen die im Vertrag festgelegten Präparate abgeben.
  • Bei Lieferengpässen eines Rabattarzneimittels und Abgabe eines teureren Medikaments übernehmen die Krankenkassen die Mehrkosten nur, wenn ein entsprechender Vertrag für dieses Medikament oder einen gleichwertigen Wirkstoff existiert.

Kostenübernahme und Patientenlast

  • Liegt kein Rabattvertrag vor und übersteigt der Preis des abgegebenen Medikaments den Festbetrag, zahlen Patientinnen und Patienten die Differenz selbst – auch Zuzahlungsbefreite.
  • Kritiker sehen darin einen Verstoß gegen den gesetzlichen Versichertenanspruch, da die Wahl des teureren Medikaments durch Lieferprobleme erzwungen wird.
  • Gefordert wird eine Anpassung des Rahmenvertrags, um Rechtssicherheit für Patientinnen, Patienten und Leistungserbringer zu schaffen.

Rabattverträge im Allgemeinen

  • Seit 2007 sind Rabattverträge in Deutschland gesetzlich verankert und sparen den Krankenkassen erhebliche Kosten.
  • Rund zwei Drittel der gesamten Arzneimittelversorgung werden über solche Verträge abgedeckt.
  • Neu abgeschlossene Verträge können zu einem Wechsel der Medikamente bei den Versicherten führen.

Mehr dazu auf:
Kein Rabattvertrag, keine Kostenübernahme – Pharmazeutische Zeitung

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