Bericht von Rheinpfalz.de
Datum: 7. Mai 2025
Ort: Oberlandesgericht Zweibrücken
Hintergrund
Die Klägerin aus Zweibrücken litt an einem Lipödem, einer krankhaften Fettverteilungsstörung mit erheblichen Beschwerden. Sie ließ sich in einer Schönheitsklinik behandeln und zahlte dort ein Pauschalhonorar, dessen Erstattung sie nun von ihrer privaten Krankenversicherung verlangt.
Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken
Im Dezember 2024 wies das Landgericht die Klage ab mit der Begründung, dass:
- Pauschalhonorare unzulässig seien und Leistungen individuell nach der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) detailliert abgerechnet werden müssten,
- es unerheblich sei, dass die Klägerin eine GmbH als Vertragspartnerin hatte oder ob die Behandlung ambulant oder stationär erfolgte.
OLG Braunschweig zur medizinischen Notwendigkeit
Schon 2020 stellte das Oberlandesgericht Braunschweig klar, dass eine Liposuktion medizinisch notwendig sein kann, wenn sie:
- eine wissenschaftlich anerkannte Methode darstellt,
- geeignet ist, eine Krankheit zu heilen, zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.
Ein vorheriger Therapieversuch ist nicht erforderlich; die Liposuktion kann sofort indiziert werden.
Steuerrechtliche Anerkennung
Der Bundesfinanzhof hat Liposuktionen bei Lipödemen als anerkannte medizinische Behandlung eingestuft. Die Kosten gelten als außergewöhnliche Belastung und sind steuerlich absetzbar, auch wenn bestimmte Formvorschriften nicht erfüllt sind.
Ausblick
Die anstehende Entscheidung des OLG Zweibrücken wird mit Spannung erwartet, da sie grundlegende Fragen zur Abrechnung und Kostenerstattung von Fettabsaugungen bei Lipödemen in der privaten Krankenversicherung betrifft.
Mehr dazu auf Rheinpfalz.de: „Fettabsaugung: Zweibrückerin bleibt auf 14.000 Euro sitzen“