Private Krankenversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG): Bedeutung und Wechsel in die PKV

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) spielt eine zentrale Rolle bei der Frage, ob ein Angestellter in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln kann. Sie legt fest, ab welchem Einkommen ein Arbeitnehmer nicht mehr gesetzlich versicherungspflichtig ist. In diesem Beitrag erfahren Sie, was es mit der JAEG auf sich hat, wie sie sich entwickelt hat, welche Gehaltsbestandteile berücksichtigt werden und wann ein Wechsel in die PKV möglich ist.

Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)?

Die JAEG ist die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, kann sich von der GKV befreien lassen und in eine private Krankenversicherung wechseln. Für das Jahr 2025 beträgt die JAEG 73.800 Euro jährlich bzw. 6.150 Euro monatlich.

Gesetzliche Grundlagen

Die JAEG ist gesetzlich in § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Dort ist definiert, dass Arbeitnehmer versicherungsfrei sind, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Diese Grenze wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat versichert und bereits versicherungsfrei waren, gilt eine besondere, niedrigere Grenze (sog. Bestandsschutzregelung). Diese sogenannte „besondere JAEG“ liegt im Jahr 2025 bei 66.150 Euro.

Entwicklung der JAEG seit 1970

Die JAEG wird jährlich angepasst und orientiert sich an der Lohnentwicklung in Deutschland. Ein Überblick über die Entwicklung in den letzten Jahren:

  • 2020: 62.550 €
  • 2021: 64.350 €
  • 2022: 64.350 €
  • 2023: 66.600 €
  • 2024: 69.300 €
  • 2025: 73.800 €

Seit 1970 hat sich die Grenze kontinuierlich erhöht. 1970 lag sie noch unter 10.000 DM.

Welche Gehaltsbestandteile werden berücksichtigt?

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählen:

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  • Monatsentgelt × 12
  • Regelmäßige Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Pauschale Überstundenvergütungen
  • Zulagen (z. B. Schicht-, Schmutzzulagen) bei regelmäßiger Zahlung

Einmalige Zahlungen (z. B. Bonus, Provisionen) werden nur berücksichtigt, wenn sie regelmäßig mit hinreichender Sicherheit erwartet werden.

Wann gilt ein Angestellter nicht mehr als pflichtversichert?

Ein Arbeitnehmer gilt dann als nicht mehr versicherungspflichtig, wenn:

  • sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG übersteigt
  • auch die Grenze des Folgejahres voraussichtlich überschritten wird

Erst mit Wechsel des Status steht der Weg in die private Krankenversicherung frei.

Der Statuswechsel erfolgt dann zum 01. Januar des Folgejahres. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung oberhalb der JAEG ist der Wechsel sofort möglich.

6. Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV)

Wer nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV unterliegt, kann in die PKV wechseln. Wichtig dabei:

  • Wechsel ist freiwillig – eine Mitgliedschaft in der GKV ist weiterhin als freiwillige Versicherung möglich.
  • Der Wechsel sollte gut geplant sein, z. B. im Hinblick auf Leistungen, Beitragshöhe im Alter und Familienabsicherung.
  • Angestellte erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur PKV in Höhe von maximal 471,32 € (2025, § 257 SGB V).
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FAQ zur Jahresarbeitsentgeltgrenze und PKV


Sie werden wieder versicherungspflichtig in der GKV, es sei denn, Sie sind über 55 und erfüllen Sonderregelungen.

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Nein, Selbstständige unterliegen nicht der JAEG. Sie können sich unabhängig vom Einkommen freiwillig gesetzlich oder privat versichern.

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