Die Familienversicherung ist eine Besonderheit der GKV. Sie ermöglicht es, dass bestimmte Angehörige eines gesetzlich Versicherten aufgrund gesetzlicher Regelung kostenfrei mitversichert werden. Nur das eigentliche Mitglied der GKV zahlt Beiträge – Ehepartner und Kinder können ohne zusätzliche Kosten mitversichert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die genauen Regelungen dazu finden sich in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Wer kann familienversichert werden?
Laut § 10 SGB V können Ehepartner und Kinder eines gesetzlich Versicherten in die Familienversicherung aufgenommen werden, wenn:
- sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- sie selbst weder versicherungspflichtig noch freiwillig versichert sind,
- sie sich nicht von einer bestehenden Versicherungspflicht haben befreien lassen (eine Ausnahme gilt für Studenten und Ärzte im Praktikum),
- sie keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben und
- ihr monatliches Einkommen nicht mehr als 556 € (Minijob-Grenze 2025) beträgt.
Familienversicherung für Kinder
Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert. Die Mitversicherung kann jedoch unter bestimmten Bedingungen verlängert werden:
- bis zum 23. Lebensjahr, sofern das Kind nicht erwerbstätig ist,
- bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert oder ein freiwilliges soziales Jahr leistet.
Falls die Ausbildung durch Wehr- oder Ersatzdienst unterbrochen wurde, verlängert sich der Anspruch auf Familienversicherung um die Dauer dieser Dienstzeit.
Für behinderte Kinder, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können,
besteht kein Alterslimit – vorausgesetzt, die Behinderung bestand bereits während des ursprünglichen Anspruchs auf Familienversicherung.
Bei welchem Elternteil werden die Kinder versichert?
- Wenn nur ein Elternteil gesetzlich versichert ist und der andere nicht arbeitet, ist das Kind automatisch über den gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert.
- Wenn beide Elternteile erwerbstätig sind oder wenn ein Elternteil privat versichert ist, kommt es auf das Einkommen an:
- Übersteigt das Einkommen des privat versicherten Elternteils das des gesetzlich versicherten und liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
(JAEG 2025: etwa 73.800 € jährlich bzw. 6.150 € monatlich), besteht kein Anspruch auf Familienversicherung für das Kind.
- Übersteigt das Einkommen des privat versicherten Elternteils das des gesetzlich versicherten und liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
GKV / PKV – wo sind Kinder zu versichern?
# | Elternkonstellation | Versicherung der Eltern | Anspruch auf Familienversicherung für Kinder |
---|---|---|---|
1 | Beide Eltern berufstätig, beide unter JAEG | Beide GKV-pflichtversichert | Ja |
2 | Ein Elternteil berufstätig unter JAEG, anderer ohne Einkommen | Berufstätiger GKV, anderer familienversichert | Ja |
3 | Ein Elternteil über JAEG (privat), anderer unter JAEG (gesetzlich) | Einer PKV, einer GKV | Nein |
4 | Beide unter JAEG, einer privat, einer gesetzlich | Einer PKV, einer GKV | Ja |
5 | Beide über JAEG, einer freiwillig gesetzlich, einer privat; gesetzlich Versicherter verdient mehr | Einer freiwillig GKV, einer PKV | Ja, wenn GKV-Elternteil mehr verdient |
6 | Beide privat versichert | Beide PKV | Nein, eigene PKV für Kinder nötig |
7 | Beide unter JAEG, beide GKV-pflichtversichert, Kind mit Einkommen über Minijob-Grenze | Beide GKV-pflichtversichert | Nein, wegen Einkommen des Kindes |
Legende:
- JAEG = Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungsgrenze)
- GKV = Gesetzliche Krankenversicherung
- PKV = Private Krankenversicherung
Mitversicherung von Kindern: Diese Konstellationen sind denkbar:
1. Beide Eltern sind berufstätig, beide Eltern liegen mit ihrem Gehalt jeweils unter JAEG.
- Beide Elternteile sind pflichtversichert in der GKV. Für Kinder besteht Anspruch auf Familienversicherung.
2. Ein Elternteil ist berufstätig, das Gehalt liegt unter JAEG
- Der zweite Elternteil hat mangels eigenem Einkommens Anspruch auf Familienversicherung. Kinder sind ebenfalls über die Familienversicherung mitversichert.
3. Beide Elternteile sind berufstätig. Ein Elternteil verdient über JAEG und ist privat versichert. Der zweite Elternteil verdient unter JAEG und ist gesetzlich versichert.
- Es besteht für Kinder kein Anspruch auf Familienversicherung.
4. Beide Elternteile sind berufstätig. Ein Elternteil verdient unter JAEG, ist aber privat versichert. Der zweite Elternteil verdient unter JAEG und ist gesetzlich versichert.
Hier gilt: Auch wenn Elternteil 1 privat versichert ist, besteht für das Kind Anspruch auf Familienversicherung, wenn der Verdienst von Elternteil 1 unter der JAEG liegt.
5. Beide Elternteile sind berufstätig. Beide verdienen über JAEG. Elternteil 1 verdient mehr als Elternteil 2. Elternteil 1 ist in der GKV freiwillig gesetzlich versichert, Elternteil 2 ist privat versichert.
In dieser Konstellation kommt es darauf an, welcher Elternteil mehr verdient. Ist das Gehalt des freiwillig gesetzlich versicherten Elternteiles höher als das des privat versicherten, besteht für Kinder ein Anspruch auf Familienversicherung
6. Beide Elternteile sind privat versichert.
Für Kinder müssen jeweils eigene PKV Verträge geschlossen werden.
7. Beide Elternteile sind berufstätig und verdienen unterhalb der JAEG. Beide sind pflichtversichert in der GKV. Das Kind verfügt über eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung oder aus Kapitalerträgen) oberhalb der Minijob Grenze.
Es besteht für das Kind KEIN Anspruch auf Familienversicherung.