Gesetzliche Krankenversicherung

Cannabis nicht auf Kassenkosten bei Depressionen: LSG Stuttgart verweist auf anerkannte Therapien

https://www.aerztezeitung.de berichtet:

LSG Stuttgart entschied am 21. Mai, dass Cannabisblüten in der GKV nicht zur Behandlung von Depressionen verordnet werden dürfen, solange ausreichend anerkannte medikamentöse Therapien verfügbar sind.

Voraussetzungen für eine Ausnahme
  • Erfolglose Erprobung aller zugelassenen Antidepressiva aus sämtlichen Wirkstoffklassen, nachgewiesen durch den Arzt.
Entscheidung im konkreten Fall

Ein Mann aus Ulm mit chronischer, angstbesetzter Depression hatte privat Cannabisblüten inhaliert und eine Besserung angegeben. Das Gericht lehnte eine Kostenübernahme für die THC-Therapie ab, da das reguläre Behandlungsspektrum mit psychotherapeutischen und pharmakologischen Ansätzen gemäß der Nationalen Versorgungsleitlinie Unipolare Depression noch nicht ausgeschöpft war. Die pauschale Nennung „zahlreicher“ erfolgloser Antidepressiva reichte als Nachweis nicht aus.

Grundsatz der Alternativlosigkeit

Eine Leistungspflicht der GKV besteht nur bei Alternativlosigkeit. Cannabis wird daher nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn alle anderen allgemein anerkannten Therapien fehlgeschlagen sind. Der vorgelegte Behandlungserfolg mit selbstbeschafftem Cannabis hat keine Relevanz für die Leistungspflicht.

Ähnliche Urteile
  • Cannabis ist keine Standardtherapie bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder Aufmerksamkeitsstörungen.
  • Nur schwerwiegende, alternativlose Fälle kommen in Betracht.
  • Pillenphobie reicht nicht aus, um auf zugelassene Medikamente zu verzichten.
  • Bei anderen Erkrankungen (z. B. Alkoholsucht) wird ebenfalls zunächst auf etablierte Therapieformen verwiesen.

Diese Entscheidungen unterstreichen die restriktive Haltung der GKV gegenüber Cannabis als Depressionstherapie und betonen die Bedeutung des Ausschöpfens anerkannter medizinischer Behandlungsoptionen vor einer Cannabisverordnung.

Mehr dazu auf: Cannabis: LSG Stuttgart bekräftigt GKV-Leistungspflicht nur bei Alternativlosigkeit

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

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Sebastian Raudies
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Sebastian Raudies

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