Einleitung
Die Geburt eines Kindes ist ein tiefgreifendes Ereignis, das für Eltern in Deutschland mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elternzeit einhergeht – einer wertvollen Phase, um sich der Familie zu widmen. Neben der Organisation des neuen Alltags und der Beantragung von Elterngeld rückt dabei auch eine zentrale finanzielle Frage in den Fokus: die Fortführung des Krankenversicherungsschutzes und die damit verbundenen Beiträge. Die Regelungen hierzu sind komplex und unterscheiden sich fundamental, je nachdem, ob eine Person in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist. Dieser Artikel bietet einen fundierten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland, beleuchtet die signifikanten Unterschiede zwischen den beiden Systemen und gibt werdenden Eltern eine verlässliche Orientierungshilfe für diese wichtige Lebensphase.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in der Elternzeit
Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Frage der Beiträge während der Elternzeit klar geregelt. Der Grundsatz lautet hier in vielen Fällen: Beitragsfreiheit. Die genauen Modalitäten hängen jedoch vom individuellen Versicherungsstatus vor der Elternzeit ab.
Pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Für pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elterngeld beziehen oder sich in Elternzeit befinden und währenddessen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielen, gilt der Grundsatz der Beitragsfreiheit. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 224 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der besagt: „Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld.“ [1] Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse bleibt dabei bestehen, ohne dass Beiträge auf das Elterngeld selbst anfallen. Sollte während der Elternzeit jedoch eine beitragspflichtige Teilzeitarbeit aufgenommen werden, sind von diesem Gehalt anteilig wieder Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, die wie gewohnt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt werden [2].
Freiwillig Versicherte und die Familienversicherung
Etwas differenzierter stellt sich die Situation für freiwillig in der GKV versicherte Personen dar. Grundsätzlich bleibt hier die Beitragspflicht auch während der Elternzeit bestehen. Es gibt jedoch eine bedeutende Ausnahme: Besteht über den ebenfalls gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartner ein Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung, so ruht die eigene Beitragspflicht für die Dauer der Elternzeit. Die freiwillige Mitgliedschaft wird dann beitragsfrei fortgeführt [3].
Ist ein solcher Anspruch auf Familienversicherung nicht gegeben – etwa, weil der Partner privat versichert oder kein Partner vorhanden ist – müssen weiterhin Beiträge entrichtet werden. Die Bemessungsgrundlage ist hierbei in der Regel das Mindesteinkommen, was für das Jahr 2025 einem monatlichen Beitrag von circa 182 Euro zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags entspricht [4]. Das Elterngeld selbst zählt dabei nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
| Versichertenstatus (GKV) | Beitragszahlung während der Elternzeit (ohne Zusatzeinkommen) |
|---|---|
| Pflichtversichert | Beitragsfrei |
| Freiwillig versichert | Beitragspflichtig (Mindestbeitrag), es sei denn, Anspruch auf Familienversicherung besteht |
| Familienversichert | Beitragsfrei |
| Studierende | Beitragspflichtig (Studentenbeitrag) |
Tabelle 1: Beitragsregelungen in der GKV während der Elternzeit
Private Krankenversicherung (PKV) in der Elternzeit
Im Gegensatz zur GKV gilt in der privaten Krankenversicherung der Grundsatz, dass die vereinbarten Beiträge auch während der Elternzeit in voller Höhe weiterzuzahlen sind. Eine automatische Beitragsbefreiung existiert systembedingt nicht.
Fortbestehen der Beitragspflicht und Wegfall des Arbeitgeberzuschusses
Für privat versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wiegt die finanzielle Belastung doppelt: Nicht nur müssen die Prämien weiter entrichtet werden, auch der bisher vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung entfällt für die Dauer der Elternzeit, da kein Arbeitsentgelt mehr fließt [5]. Dies kann im Einzelfall zu einer Verdopplung der monatlichen Kosten für den Krankenversicherungsschutz führen. Um diese Mehrbelastung abzufedern, erhalten Privatversicherte in der Regel ein leicht höheres Elterngeld, da bei dessen Berechnung – anders als bei GKV-Pflichtversicherten – keine Pauschale für Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wird [4].
Moderne Tarifoptionen und Kompensationsmöglichkeiten
Einige moderne PKV-Tarife haben auf diese Herausforderung reagiert und bieten mittlerweile Optionen für eine zeitlich begrenzte Beitragsbefreiung während der Elternzeit an. So sehen neuere Vertragsbedingungen, wie beispielsweise bei der Allianz, eine Beitragsfreistellung für bis zu sechs Monate vor, die nicht zwingend an den Bezug von Elterngeld gekoppelt ist, sondern auch bei alleiniger Inanspruchnahme von Elternzeit greifen kann [6]. Ältere Tarife knüpfen eine solche Leistung hingegen oft explizit an den Nachweis eines Elterngeldbescheides. Angesichts der sinkenden Einkommensgrenzen für den Elterngeldanspruch kann dies für Besserverdienende zum Nachteil werden.
Eine weitere Entlastung kann sich ergeben, wenn der Partner ebenfalls privat versichert und berufstätig ist. Dessen Arbeitgeber kann unter Umständen einen erhöhten Zuschuss zahlen, da auch Familienangehörige einen prinzipiellen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss haben, sofern der Höchstzuschuss noch nicht ausgeschöpft ist [4].
Sonderfall: Beamte und Beamtinnen
Für Beamte und Beamtinnen gelten während der Elternzeit spezifische Regelungen. Ein entscheidender Vorteil ist, dass ihr Beihilfeanspruch in vollem Umfang bestehen bleibt [7]. Die Beihilfe deckt weiterhin den gewohnten Prozentsatz der Krankheitskosten (üblicherweise 50 % bis 70 %). Die Beiträge für die private Restkostenversicherung müssen jedoch weiterhin vollständig selbst getragen werden. Um hier eine finanzielle Härte zu vermeiden, gewähren die Dienstherren unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der in der Regel bis zu 31 Euro monatlich betragen kann [7].
Die Krankenversicherung des Kindes
Die Frage, wie das neugeborene Kind versichert wird, hängt vom Versicherungsstatus beider Elternteile ab:
- Beide Eltern in der GKV: Das Kind kann kostenfrei in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert werden.
- Beide Eltern in der PKV: Das Kind muss ebenfalls privat versichert werden, wofür ein eigener Beitrag anfällt.
- Gemischt versicherte Eltern (ein Elternteil GKV, der andere PKV): Hier ist der Status des Besserverdienenden entscheidend. Übersteigt das Einkommen des privat versicherten Elternteils die Jahresarbeitsentgeltgrenze und ist es höher als das des gesetzlich versicherten Partners, muss das Kind in der Regel privat versichert werden [4].
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Regelungen zur Krankenversicherung während der Elternzeit offenbaren eine klare systemische Trennung zwischen GKV und PKV. Während gesetzlich Versicherte in den meisten Fällen von einer Beitragsfreiheit profitieren, müssen privat Versicherte ihre Beiträge in der Regel vollumfänglich weiterzahlen. Diese Unterschiede erfordern eine vorausschauende und sorgfältige Planung.
Werdenden Eltern wird daher dringend empfohlen:
- Frühzeitige Kontaktaufnahme: Informieren Sie Ihre Krankenversicherung und Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über die geplante Elternzeit, um alle notwendigen Schritte zu klären.
- Prüfung der Vertragsbedingungen (PKV): Privatversicherte sollten ihre Tarifbedingungen genau auf Optionen zur Beitragsbefreiung oder -reduzierung prüfen und das Gespräch mit ihrem Versicherer suchen.
- Anspruch auf Familienversicherung (GKV) prüfen: Freiwillig gesetzlich Versicherte sollten klären, ob ein Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung über den Partner besteht.
- Zuschüsse für Beamte beantragen: Verbeamtete Eltern sollten sich rechtzeitig bei ihrer Beihilfestelle über die Modalitäten und Fristen zur Beantragung von Zuschüssen informieren.
Eine fundierte Auseinandersetzung mit diesem Thema schafft finanzielle Sicherheit und ermöglicht es Eltern, die erste Zeit mit ihrem Kind unbeschwerter zu genießen.
Die wichtigsten Unterschiede haben wir in dieser Übersicht für Sie noch einmal zusammen gefasst.
Referenzen
[4] Finanztip. (2025, 13. Februar). Private & gesetzliche Krankenversicherung während der Elternzeit.
[5] PKV-Verband. (o. D.). So sind Sie in Elternzeit und Mutterschutz versichert.
[7] binversichert.de. (2025, 22. April). Elternzeit und PKV: Das sollten Beamte unbedingt wissen!