Wer in die private Krankenversicherung wechseln möchte, kommt um Gesundheitsangaben nicht herum. Doch welche Angaben sind Pflicht, was droht bei Falschangaben – und wie schützt man sich vor Nachteilen?
Warum sind Gesundheitsangaben in der PKV so wichtig?
Die PKV kalkuliert Beiträge risikobasiert – anders als die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), bei der das Einkommen zählt. Gesundheitsangaben sind daher essenziell, um das individuelle Risiko eines Antragstellers zu bewerten. Sie beeinflussen:
- die Aufnahmeentscheidung,
- den zu zahlenden Beitrag,
- eventuelle Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse.
Welche Gesundheitsfragen werden gestellt?
Je nach Versicherer unterscheiden sich die Fragen im Detail, typischerweise geht es um:
- ambulante und stationäre Behandlungen (meist 3–10 Jahre rückwirkend),
- psychotherapeutische Behandlungen,
- chronische Erkrankungen,
- regelmäßige Medikamenteneinnahme,
- Zahnstatus und laufende Behandlungen.
Oft werden auch unbehandelte Beschwerden oder gesundheitsrelevante Gewohnheiten (z. B. Rauchen) abgefragt.
Rechtsgrundlage: Die vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG)
Versicherungsnehmer sind verpflichtet, alle gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Dies ergibt sich aus § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dabei gilt:
- Gefahrerheblich ist jede Information, die den Versicherer zur Annahme, Ablehnung oder Modifikation des Vertrags veranlassen könnte.
- Auch unbeabsichtigte Falschangaben können Konsequenzen haben.
Rechtsfolgen bei unvollständigen oder falschen Angaben
Je nach Verschuldensgrad drohen unterschiedliche Konsequenzen:
1. Rücktritt vom Vertrag
Voraussetzung: Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht.
Folge: Der Versicherungsvertrag wird rückwirkend aufgehoben – es besteht kein Versicherungsschutz. Bereits geleistete Zahlungen müssen ggf. erstattet werden.
2. Kündigung
Voraussetzung: Fahrlässige, aber nicht grob fahrlässige Pflichtverletzung.
Folge: Der Versicherer kann innerhalb eines Monats ab Kenntnis kündigen. Der Vertrag endet für die Zukunft.
3. Vertragsanpassung
Voraussetzung: Verletzung ohne Verschulden oder auf Basis falscher Angaben, die dem Versicherer bekannt sein mussten.
Folge: Beitragserhöhung oder Leistungsausschluss rückwirkend ab Vertragsschluss – wenn der Versicherungsnehmer zustimmt.
4. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 22 VVG i. V. m. § 123 BGB)
Folge: Der Vertrag wird vollständig als nichtig betrachtet. Zudem kann der Versicherer Schadensersatz geltend machen.
Typische Fehler bei der Antragstellung
- „Kleinere“ Arztbesuche werden vergessen
- psychische Behandlungen verschwiegen
- Medikamente nicht angegeben
- unvollständige Angaben zur Zahngesundheit
Hinweis: Versicherer gleichen zunehmend mit der elektronischen Patientenakte oder Arztberichten ab.
Empfehlungen für Antragsteller
- Arztunterlagen frühzeitig einholen
- Gesundheitsfragen sorgfältig prüfen
- Im Zweifel: lieber zu viel als zu wenig angeben
- Risikoprüfung anonym über einen Makler durchführen lassen (Risikovoranfrage)