https://www.t-online.de berichtet:
Der Artikel behandelt die Kranken- und Pflegeversicherung von Hinterbliebenen, die ausschließlich Witwen- oder Witwerrente beziehen, insbesondere solche, die selbst nie berufstätig waren. Grundsätzlich sind Bezieher einer Witwenrente in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert, sofern sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert waren. Ist keine eigene Vorversicherungszeit vorhanden, kann auf Basis der Versicherung des verstorbenen Partners eine Versicherung möglich sein, sofern keine Ausschlussgründe wie beispielsweise ein Beamtenstatus vorliegen. Die Prüfung der Vorversicherungszeit erfolgt durch die bisherige Krankenkasse und wird automatisch mit dem Rentenantrag gestartet.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt von der Witwenrente einbehalten. Die Rentenversicherung trägt dabei die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge, während die Pflegeversicherungsbeiträge von der Rentnerin vollständig selbst zu zahlen sind. Überschreitet die Witwe die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nicht, muss sie sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Als freiwilliges Mitglied kann sie einen Beitragszuschuss bei der Rentenversicherung beantragen, wobei die Pflegeversicherung weiterhin selbst zu zahlen ist.
Bei einer privaten Krankenversicherung richten sich die Beiträge nach Alter, Gesundheitsrisiken und Versicherungsumfang, nicht nach dem Einkommen. Private Tarife haben oft ein Höchstaufnahmealter zwischen 65 und 70 Jahren und sind im Alter meist deutlich teurer.
Zusätzlich weist der Artikel darauf hin, dass viele Hinterbliebene sich mit finanziellen Herausforderungen konfrontiert sehen, und betont die Bedeutung der Absicherung über die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Tod des Partners. Die Regelungen zur Witwenrente und den damit verbundenen Krankenversicherungsansprüchen sind komplex und hängen vom individuellen Versicherungsverlauf ab[Artikeltext].
Mehr dazu auf: https://www.t-online.de Krankenversicherung als Witwe: Das gilt, wenn Sie nie gearbeitet haben – T-Online